In einer Meinungsverschiedenheit vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit der Generalklausel des Art. 11 a BayPAG (Vf. 10-VIII-18) hat die von Prof. Dr. Degenhart vertretene Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen einen bedeutsamen Teilerfolg erzielt. Der Verfassungsgerichtshof erklärte in seiner sehr ausführlich begründeten Entscheidung vom 13.3.2025 die Bestimmung für verfassungskonform, jedoch nur in einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung. So ermächtigt die Generalklausel nicht zu Maßnahmen, die tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, und kann ihre Anwendung auf das individuelle Verhalten einzelner Personen nur gestützt werden, wenn terroristische oder vergleichbare Angriffe auf bedeutsame Rechtsgüter drohen. Für schwerste Grundrechtseingriffe hat der Gesetzgeber nachzubessern, sie können allenfalls für eine Überganszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Generalklausel gestützt werden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat damit wichtige Leitplanken gesetzt für ein rechtsstaatliches Polizeirecht, das Sicherheit und Freiheit verfassungskonform in Ausgleich bringt.
In einer Meinungsverschiedenheit vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit der Generalklausel des Art. 11 a BayPAG (Vf. 10-VIII-18) hat die von Prof. Dr. Degenhart vertretene Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen einen bedeutsamen Teilerfolg erzielt. Der Verfassungsgerichtshof erklärte in seiner sehr ausführlich begründeten Entscheidung vom 13.3.2025 die Bestimmung für verfassungskonform, jedoch nur in einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung. So ermächtigt die Generalklausel nicht zu Maßnahmen, die tief in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, und kann ihre Anwendung auf das individuelle Verhalten einzelner Personen nur gestützt werden, wenn terroristische oder vergleichbare Angriffe auf bedeutsame Rechtsgüter drohen. Für schwerste Grundrechtseingriffe hat der Gesetzgeber nachzubessern, sie können allenfalls für eine Überganszeit bei neuartigen Gefährdungslagen auf die Generalklausel gestützt werden. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat damit wichtige Leitplanken gesetzt für ein rechtsstaatliches Polizeirecht, das Sicherheit und Freiheit verfassungskonform in Ausgleich bringt.