Prof. Dr. Christoph Degenhart stammt aus München und studierte Rechtswissenschaften in München und Lausanne. Seine Staatsexamina legte er 1973 und 1976 ab. Auf seine Promotion 1976 folgte 1980 die Habilitation.
Seine Lehrtätigkeit nahm er in Erlangen auf. 1981 folgte er einem Ruf nach Münster. 1992 folgte der dem Ruf auf den Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht als Gründungsprofessur. Von 1993 bis 2000 war er Studiendekan der Juristenfakultät in Leipzig und von 1993-2003 Mitglied des Prüfungsausschusses für die Erste Juristische Staatsprüfung. Von 1998 bis 2010 war er sachverständiges Mitglied des Medienrats der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM). Prof. Dr. Degenhart wurde 2010 durch den Sächsischen Landtag zum Richter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof gewählt, dem er bis dahin als stellvertretendes Mitglied angehört hatte. Prof. Dr. Degenhart wurde zum 01.10.2016 emeritiert, 2020 endete sein Amt als Verfassungsrichter.
Er ist neben seiner fortgesetzten wissenschaftlichen Tätigkeit weiterhin als Rechtsgutachter und Prozessvertreter tätig. Er verfügt über Erfahrungen als Verfahrensbevollmächtigter und Gutachter in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten verschiedener Länder, dem Bundesverwaltungsgericht, den Verwaltungsgerichten und dem Europäischen Gerichtshof. So war bzw. ist er u.a. beteiligt an den Verfahren um die Studiengebühren als Vertreter der antragstellenden Länder, um den Braunkohlentagebau Garzweiler als Vertreter der Bundesregierung, um den Rundfunkbeitrag als Vertreter eines Beschwerdeführers, in den Verfassungsbeschwerdeverfahren um den Europäischen Stabilitätsmechanismus, das OMT-Programm und um das Anleihenprogramm der Europäischen Zentralbank als Vertreter der Beschwerdeführer, für die er das PSPP-Urteil erstritten hat, das Verschuldungsprogramm Next Generation EU sowie in weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahren. sowie in weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahren. Im Verfahren um den Medienänderungsstaatsvertrag vertrat er die Landesregierung von Sachsen-Anhalt. Er hat zuletzt u.a. die Verfahren um einkauf aktuell und Crailsheimer Stadtblatt II sowie zur Tagesschau App gutachtlich begleitet. Derzeit vertritt er die Fraktion der „Grünen“ im Bayerischen Landtag vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof bei einer Klage gegen die Novelle zum Bayerischen Polizeiaufgabengesetz.
Von Prof. Degenhart liegen zahlreiche Veröffentlichungen vor, so u.a. das Lehrbuch Staatsrecht I – Staatsorganisationsrecht mit Bezügen zum Europarecht in 39. Auflage 2023 (auch als ebook), daneben auch die Fall- und Repetitionsbücher Klausurenkurs im Staatsrecht I, in 6. Auflage 2022 und Klausurenkurs im Staatsrecht II, in 10. Auflage 2024. Prof. Dr. Degenhart ist als Autor beteiligt am Großkommentar zum Bonner Grundgesetz (Bonner Kommentar), dort mit Art. 5 GG (Viertbearbeitung 2004/2005/2006, Neubearbeitung 2017) und Art. 74 I Nr. 27 GG (2018) sowie an dem von Sachs herausgegebenen Kommentar des Beck-Verlags in 9. Auflage, dort mit Art. 70-74 GG und mit Art. 101-104, 125a, b GG, sowie am Handbuch des Staatsrechts und am Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa. Er ist Verfasser von über 300 Monographien und Aufsätzen aus allen Teilbereichen des öffentlichen Rechts mit Schwerpunkten im Staatsorganisationsrecht, im Medienrecht, in Teilbereichen des Umweltrechts. Zu seiner wissenschaftlichen Tätigkeit zählt ferner die Tätigkeit als Sachverständiger in Anhörungen verschiedener Landtage und des Bundestags. Er begleitetete im Auftrag der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit von 2014 – 2018 beratend die Verfassungsreformen in Armenien und Georgien. In der NJW erscheint seine regelmäßige Kolumne „Votum Verfassungsrecht“.
Senatsentscheidungen des Bundesverfassungserichts, an denen Prof. Dr. Degenhart als Verfahrensbevollmächtigter beteiligt war:
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Bundesgesetzliches Verbot von Studiengebühren: BVerfGE 122, 226
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Braunkohletagebau Garzweiler: BVerfGE 134, 242
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ESM, Fiskalpakt: BVerfGE 132, 195 (e.A.); BVerfGE 135, 317
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OMT-Programm der EZB: BVerfGE 134, 366; EuGH Rs. 6-61/14; BVerfGE 142, 123
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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag: BVerfGE 149, 222
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Anleihekaufprogramm der EZB – PSPP: BVerfGE 146, 216; EuGH Rs. C-493/19; BVerfGE 154, 17
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Eigenmittelbeschluss der EU: BVerfGE 164, 193
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Medienänderungsstaatsvertrag: BVerfGE 156, 335 (e.A.); BVerfGE 158, 389